Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Geltung 1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Etwaige allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ergänzend gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung. 2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §14 BGB.
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§ 2 Angebote Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Käufers werden für uns erst verbindlich durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
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§ 3 Berechnung 1) Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten. Ein rechtlicher Anspruch auf weitergehende Entschädigung entsteht dadurch nicht. 2) Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen. 3) Die vereinbarten Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverpackt ab Herstellerwerk.
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§ 4 Zahlung 1) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse und fällig bei Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. 2) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, bereits eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. 3) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. 4) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen
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§ 5 Liefer- und
Leistungszeit 1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 2) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge sind ohne weitere Absprache zulässig. 4) Ist als Lieferfrist "prompt" oder eine vergleichbare Bezeichnung vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage. 5) Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns über die Nachfrist hinaus in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unsere grobe Fahrlässigkeit. 6) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist, auch wenn wir den Transport organisieren und bezahlen. Wird die Abholung der Ware durch den Käufer veranlasst, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder zeitlich verzögert wird. 7) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs zu verteilen. |
§ 6 Muster / Technische
Beratung 1) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung der Muster und jeder einzelnen Lieferung. 2) Beratungen und Auskünfte durch unsere Mitarbeiter sind unverbindlich, begründen keine Rechtsverhältnisse und erfolgen nicht als Nebenverpflichtung im Rahmen des Kaufvertrags. Sie werden, ob schriftlich oder mündlich, nach bestem Wissen und Gewissen erteilt, jedoch ohne Gewähr. Sie befreien den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor der Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu prüfen.
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§ 7 Mängelrügen /
Gewährleistung 1) Die von uns angebotenen Kunststoffe werden mit größter Sorgfalt hergestellt und unterliegen ständigen Qualitätskontrollen. Recyclingmaterial unterliegt aber Materialschwankungen und deshalb sind sämtliche Angaben in unseren Produktinformationen Durchschnittswerte, basierend auf die derzeitigen Kenntnisse und Erfahrungen. Sie befreien den Käufer wegen der Fülle möglicher Einflüsse beim Einsatz und der Anwendung der Produkte nicht vor sorgfältiger Prüfung. Rechtlich verbindliche Zusicherungen bestimmter Eigenschaften für konkrete Einsatzzwecke können aus unseren Angaben nicht abgeleitet werden. Etwaige Schutzrechte sowie bestehende Gesetze und Bestimmungen sind vom Empfänger respektive Verarbeiter in eigener Verantwortung zu beachten. 2) Bei Ware, die vereinbarungsgemäß als NT-Ware, Sekundaware, Restposten, Sonderposten, Regranulat, Mahlgut, Abfall oder ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels zu. 3) Wir gewährleisten, daß die gelieferte Ware frei von Fabrikations-, Konstruktions- und Materialmängeln ist. Die Garantieleistung beschränkt sich auf den kostenfreien Ersatz von Ware ohne Fabrikations-, Konstruktions- und Materialfehler. 4) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge. 5) Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung der Ware zu rügen. 6) Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern. 7) Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche nach §8 bleiben hiervon jedoch unberührt. 8) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, bei normaler Abnutzung im Rahmen einer Arbeitsschicht pro Werktag, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen, Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. 9) Verpackungs- und Versandkosten für auszubessernde Teile und Geräte, die an den Verkäufer bzw. das Herstellerwerk eingesandt und wieder zurückzuliefern sind, fallen nicht unter die Gewährleistung. Für jedwedes Zubehör wird Gewährleistung nur insoweit übernommen, als diese durch die Gewährleistungsbedingungen der Vorlieferanten gedeckt ist. 10) Werden unsere Betriebs-, Gebrauchs- oder Wartungsvorschriften oder die des Herstellers nicht befolgt, Eingriffe vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen oder Herstellerhinweisen entsprechen oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung. 11) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 12) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 13) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. 14) Sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
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§ 8 Schadenersatz 1) Vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist; unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchstens den doppelten Wert der betroffenen Ware. 2) Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns oder unseren leitenden Angestellten. 3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt 1) Die gelieferten Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer erwirbt bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung lediglich ein Anwart- schaftsrecht auf die Ware. Die unmittelbare Folge der vollen Kaufpreiszahlung ist der Eigentumserwerb des Käufers. 2) Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab. 3) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig. 4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab. 5) Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. 6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen zu geben, sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen. 7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.
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§ 10 Schlussbestimmungen 1) Erfüllungsort für die Zahlung ist Wedel. 2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Pinneberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL) wird ausgeschlossen 3) Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten. 4) Sollte eine Bestimmung in dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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